Montag, 30 Juni 2014 00:00

Transport von Baggern unterliegt dem Gefahrguttransportrecht!

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Seit dem 01.01.2013 wurde die neu ADR 2013 verabschiedet. Fast völlig unbemerkt von vielen Firmen gibt es dort auch Regelungen, die Firmen der Bau- und Dienstleistungsbranche betreffen.

Insbesondere fordert die Richtlinie:

Selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- oder sonstige Arbeitsmaschinen, die nicht bereits nach Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe b oder 1.1.3.1 Buchstabe c ADR freigestellt sind und als Ladung befördert werden, müssen nach Kapitel 3.3  Sondervorschrift SV 363 ADR mit Gefahrzetteln oder Großzetteln (Placards) bezettelt werden. Im Beförderungspapier ist «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363» einzutragen.

Was fordert die Richtlinie genau? Wer muss die neue Richtlinie umsetzen? Was ist konkret zu tun?

Das Gefahrguttransportrecht ist ziemlich komplex, daher können wir hier nur auf die praxisrelevanten Teile eingehen.  Die Sondervorschrift SV363 verlangt, dass selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder sonstige Arbeitsmaschinen (z.B. Kompressoren, Heizgeräte, Rasenmäher), die im gewerblichen Güterverkehr transportiert werden und deren Tankinhalt größer als 60 Liter ist mit Gefahrzetteln (ein Gefahrzettel  10*10cm bis 450 Liter Tankinhalt) gekennzeichnet werden.  Geräte mit einem Tankinhalt unter 60 Litern sind davon ausgenommen.  Der für uns in der Praxis relevante Teil liegt bei einem Tankinhalt von 60 bis 450 Litern. Das betrifft beispielsweise Bagger und Radlader. Hier kommen nun die Ausnahmen ins Spiel.

Baumaschinen und Geräte die unter die nach Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe b des ADR freigestellt sind, unterliegen nicht der Sondervorschrift SV363. Das sind kurz gesagt Maschinen die auf öffentlichen Straßen bewegt werden dürfen. (z.B. Radbagger und Radlader mit Straßenzulassung). Ein Radbagger fällt unter diese Ausnahme, ein Kettenbagger aber nicht.

Die gängigste Ausnahme ist eine Freistellung Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c des ADR. Dabei handelt es sich um die bekannte „Handwerkerregelung“.

Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferung von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten.

Mit dieser Ausnahme können Unternehmen der Bau- und Dienstleistungsbranche fast alles abdecken und müssen ihre Geräte nicht nach Sondervorschrift SV363 bezetteln.

Hier  gibt es aber einen kleinen Haken. Diese Ausnahme betrifft nur eigene Transporte. Wird die Baumaschine durch eine Spedition oder ein anderes auf der Baustelle tätiges Unternehmen zur Baustelle transportiert, ist eine Kennzeichnung nach Sondervorschrift SV363 vorgeschrieben.

Bis zum 30.Juni 2014 werden Verstöße gegen die Sondervorschrift SV363 nicht geahndet. Es ist davon auszugehen, dass die BAG ab Juli verstärkt Transporte von Baumaschinen kontrolliert. Die Fahrer sollten dann die entsprechenden Ausnahmen kennen. Der einfachere Weg ist es alle relevanten Baumaschinen mit dem abgebildeten Aufkleber zu versehen.

Ausblick:

Diverse Organisationen und Verbände haben beantragt Baumaschinen als Ausnahme in das ADR 2015 aufnehmen zu lassen. Nach aktuellem Stand wird den vorliegenden Anträgen stattgegeben und diese Ausnahme im Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe c berücksichtigt.  Das ADR 2015 ist ab 1.1.2015 gültig, bis dahin können deutsche Behörden Bußgelder verlangen, da die deutsche Duldung am 30.06.2014 ausläuft. In Österreich wurden selbstfahrende Baumaschinen von der SV363 ausgenommen.

Welche weiteren Maschinen unter die Sondervorschrift SV363 fallen und wie Maschinen mit Tankinhalt größer als 450 Litern gekennzeichnet werden müssen kann im ADR 2013 nachgelesen werden. Was das ADR 2015 verbindlich vorgibt bleibt abzuwarten.

Die ARS wird die Regelung umsetzen und bis Ende Juni alle relevanten Maschinen mit diesen Gefahrzetteln ausrüsten.

Gelesen 52180 mal Letzte Änderung am Dienstag, 09 Dezember 2014 08:57
Thomas Pertzsch

Als Beauftragter für Sicherheit, Umwelt und Qualitätsmanagement sowie als Verantwortlicher für unser Geoinformationssystem bin ich seit vielen Jahren in die Prozesse auf unseren Baustellen, in Projekte und in unsere alltägliche Arbeite vor Ort bei unseren Kunden involviert. Im Blog berichte ich von unseren Erfahrungen, über Neuerungen und Entwicklungen aus der Praxis.

Webseite: www.ars-bs.com

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